Andererseits fragen sich die Eltern bzw. Sorgeberechtigten, ob für das Kind genauso viele Betriebskosten wie für einen Erwachsenen anfallen, da ein Kind einen geringeren Verbrauch hat. Was nun für Babys, Kleinkinder und Kinder in der Betriebskostenabrechnung zu zahlen ist, erfahren Sie hier.
Inhalt: Babys und Kinder in der Betriebskostenabrechnung
1. Maßgeblich für die Betriebskostenabrechnung ist der zugrundeliegende Umlageschlüssel
2. Die Umlageschlüssel Wohnfläche, Wohneinheiten und Miteigentumsanteile wirken sich nicht aus
3. Bei den Verteilerschlüsseln Personenanzahl und Verbrauch werden die Kosten erfasst
4. Was sonst noch wissenswert ist
1. Maßgeblich für die Betriebskostenabrechnung ist der zugrundeliegende Umlageschlüssel
Die Berechnung der einzelnen Betriebskosten in der jährlichen Abrechnung beruht auf den jeweils zugrundegelegten Umlageschlüssel (Verteilerschlüssel). Ist dazu im Mietvertrag nichts vereinbart, erfolgt die Umlage der Betriebskosten nach der Wohnfläche und – sofern entsprechende Erfassungsgeräte (etwa Wasseruhren) vorhanden sind – nach dem erfassten Verbrauch bzw. der erfassten Verursachung, § 556a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
Mögliche im Mietvertrag vereinbarte Umlageschlüssel sind
- Wohnfläche
- Wohneinheiten
- Miteigentumsanteile
- Personenanzahl
- Verbrauch
Bei der Umlage nach dem Verbrauch besteht zum einen die Besonderheit, dass diese Umlage teilweise gesetzlich vorgeschrieben ist. Denn nach der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) sind grundsätzlich 50 bis 70% der Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abzurechnen. Die restlichen Kosten können auf die Wohn- oder Nutzfläche verteilt werden. Zum anderen kann die verbrauchsabhängige Abrechnung auch nachträglich vom Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen einseitig festgelegt werden, so dass dieser Umlageschlüssel dann nicht mehr aus dem Mietvertrag ersichtlich ist. Das ist der Fall, wenn nach dem Beginn des Mietverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt Erfassungsgeräte für den Verbrauch installiert wurden.
Mehr zu den Verteilerschlüsseln für die Betriebskosten.
2. Die Umlageschlüssel Wohnfläche, Wohneinheiten und Miteigentumsanteile wirken sich nicht aus
Soweit der Betriebskostenabrechnung die vereinbarten Verteilerschlüssel Wohnfläche, Wohneinheiten oder Miteigentumsanteile zugrundeliegen, wirkt sich dies auf neu in ein bestehendes Mietverhältnis aufgenommene Babys, Kleinkinder und Kinder nicht aus. Für die Berechnung der Betriebskosten spielt es hier keine Rolle, wie viele Personen in einer Wohnung vorhanden sind oder ob einzelne Personen mehr oder weniger verbrauchen.
3. Bei den Verteilerschlüsseln Personenanzahl und Verbrauch werden die Kosten erfasst
Unproblematisch ist der Mehrverbrauch durch Babys, Kleinkinder und Kinder, wenn dieser durch Erfassungsgeräte wie etwa Wasseruhren erfasst und nach dem Verbrauch abgerechnet wird. Hier ist sichergestellt, dass die tatsächlichen Mehrkosten zuverlässig erfasst und umgelegt werden.
4. Was sonst noch wissenswert ist
Für Babys, Kleinkinder und Kinder, aber auch für Tierhaltung, eine Waschmaschine oder häufiges Duschen darf der Vermieter grundsätzlich keine Zu- oder Aufschläge in der Betriebskostenabrechnung vornehmen (Amtsgericht (AG) Bergisch Gladbach, Urteil vom 10.05.1994, Az.: 24 C 512/93). Das gilt ebenso für sonstige Umstände, die sich aus den Lebensgewohnheiten der Mieter – also auch der Babys, Kleinkinder und Kinder – ergeben (Landgericht (LG) Mannheim, Urteil vom 27.01.1999, Az.: 4 S 141/98). Es bleibt dem Vermieter allerdings unbenommen, für solche persönlichen Umstände Zu- oder Aufschläge mittels individueller (also ausgehandelter) Vereinbarung mit dem Mieter gesondert im Mietvertrag bzw. einem Anhang hierzu festzulegen.