Umgekehrt hat aber auch der Mieter seine Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung ebenfalls bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Erhalt der Abrechnung zu erheben und dem Vermieter mitzuteilen, § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB (Widerspruchsfrist). Danach ist der Mieter mit seinen Einwendungen ausgeschlossen.
In diesem Fachartikel haben wir alle wichtigen Infos zur Widerspruchsfrist zusammengestellt.
Für Einwendungen bleiben nur 12 Monate
Hat der Mieter die Betriebskostenabrechnung erhalten, bleiben ihm grundsätzlich nur 12 Monate Zeit, die Abrechnung zu überprüfen und dem Vermieter etwaige Einwände mitzuteilen. Erhält also der Mieter etwa am 16.04. die Abrechnung über die Betriebskosten, beginnt die 12-monatige Widerspruchsfrist am 17.04. zu laufen, da der Tag der Zustellung der Betriebskostenabrechnung nicht mitgezählt wird, § 187 Abs. 1 BGB. Dem Vermieter müssen dann am 16.04. des Folgejahres die Beanstandungen des Mieters über die Betriebskostenabrechnung vorliegen.
Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Mieter unverschuldet an der Einhaltung der Widerspruchsfrist gehindert war, § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB. Das ist etwa der Fall, wenn der Mieter plötzlich schwer erkrankt oder der Vermieter ihm die Einsicht in die Belege über die Betriebskosten verweigert. Hier darf der Mieter auch noch nach der abgelaufenen 12-Monats-Frist widersprechen. Nach Wegfall des Hinderungsgrunds hat der Mieter hierzu drei Monate Zeit.
Einwendungen müssen genau begründet werden
Innerhalb der Widerspruchsfrist muss der Mieter seine Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung genau begründen, also konkret darlegen, was er bemängelt und warum welche Kostenansätze nicht zutreffen, was schriftlich erfolgen sollte. Da pauschale Einwendungen oder Behauptungen „ins Blaue hinein“ nicht genügen, kommt der Mieter nicht umhin, beim Vermieter die Belege einzusehen bzw. sich – in Ausnahmefällen – gegen Kostenerstattung zusenden zu lassen. Der Vermieter ist insoweit auch verpflichtet, den Mieter die Belege über die Betriebskosten einsehen zu lassen.
Zahlungen innerhalb der Widerspruchsfrist begründen kein Schuldanerkenntnis
Widerspruchsfrist abgelaufen: Einwände ausgeschlossen
Ist die 12-monatige Widerspruchsfrist abgelaufen und war der Mieter auch nicht an der Einhaltung der Frist unverschuldet gehindert, ist er mit seinen Einwänden ausgeschlossen. Die Widerspruchsfrist ist also zugleich auch eine Ausschlussfrist. Der Ausschluss gilt selbst dann, wenn die Einwände begründet gewesen wären. Ebenso kann der Vermieter die künftigen Nebenkostenvorauszahlungen an die (an sich fehlerhafte) Betriebskostenabrechnung anpassen.
Vielen Dank für das tolle Portal. Es hat uns sehr weitergeholfen.
Viele Grüße
Mechtild Düpmann
Hallo Mechtild,
danke für die Blumen. Schön, wenn Sie Mehrwert aus den Beiträgen gewinnen konnten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Sehr geehrter Herr Hundt,
ein anderer Mieter in meinem Haus hat die BK-Abrechnung 2015 (Eingang 07.12.2016) angefochten. Diese war fristgerecht zugegangen und ich habe sie auch anerkannt. Die Hausverwaltung hat erst Mitte 2015 die Verwaltung unseres Hauses übernommen. Die vorherige Hausverwaltung hatte unvollständige Unterlagen hinterlassen. Resultat des Widerspruchs war ein Brief am 07.02.2017 meines Vermieters, nach dem ich nun 85 EUR für Gebäudeversicherung nachzahlen soll, d. h. es gab eine Korrektur seitens des Vermieters. Ist dies rechtens und ist hier die Widerspruchsfrist seitens des Vermieters eingehalten worden, da ja die 12monatige Frist der BK-Abrechnung verstrichen ist. Ich konnte leider dazu nichts in Ihrem Portal finden.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Viele Grüße, Nicola Thomas
Hallo Nicola,
hier ein Link für Sie: Betriebskostenabrechnung: Wann eine Korrektur möglich ist.
Viele Grüße
Dennis Hundt