Der Vermieter muss daher in der Regel Heiz- und Warmwasserkosten mindestens zu 50% verbrauchsabhängig abrechnen, wobei die Abrechnung einmal jährlich zu erfolgen hat. Dabei wird die Heizkostenabrechnung nahezu ausschließlich von darauf spezialisierten Abrechnungsunternehmen erstellt.
Obwohl die HeizkostenV lediglich über 12 Paragraphen verfügt, lässt sich deren Inhalt nur schwer erschließen. Mieter und Vermieter sollten aber über das Wesentliche informiert sein.
Keine Regel ohne Ausnahme: Wann die HeizkostenV nicht anwendbar ist
In einigen Fällen kommt die HeizkostenV nicht zum Tragen. Wer davon betroffen ist, braucht sich also erst gar nicht mit der HeizkostenV zu befassen. Die Verordnung gilt nicht
- für die in einem Zweifamilienhaus wohnenden Vermieter und Mieter, weil hier nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden muss, § 2 HeizkostenV (zieht aber für den Vermieter ein Mieter ein, muss die HeizkostenV beachtet werden)
- für Niedrigenergiehäuser mit einem Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/m² (die Vorschriften der HeizkostenVO sind hier unwirtschaftlich, da bei ungedämmten Häusern der Heizwärmebedarf 120 bis 150 kWh/m beträgt)
- bei einer technischen Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit der verbrauchsmäßigen Abrechnung (Unwirtschaftlichkeit ist gegeben, wenn die notwendigen Kosten nicht innerhalb von 10 Jahren zu erwirtschaften sind)
- für Wohnungen mit Baujahr bis 01.07.1981, wenn dort die Heizung nicht abgestellt oder heruntergefahren werden kann
- beim Vorhandensein energiesparender Heizungsanlagen (Solaranlagen oder Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme)
- für Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Jugendwohnheime sowie Räumlichkeiten, für die keine üblichen Mietverträge abgeschlossen werden
Gemeinschaftlich genutzte Räume (etwa Treppenhaus, Keller) werden ebenfalls nicht verbrauchsabhängig erfasst, sofern es sich nicht um Schwimmbäder oder Saunen handelt, § 4 Abs. 3 HeizkostenV.
Ist HeizkostenV anwendbar, muss verbrauchsabhängig abrechnet werden
Im Regelfall findet die HeizkostenV Anwendung, so dass eine verbrauchsabhängige Abrechnung zu erfolgen hat.
Das gilt nach § 1 Abs. 1 HeizkostenV für
- den Betrieb zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen sowie
- der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser
Die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung besteht nicht nur bei der Wohnraummiete einschließlich des preisgebundenen Wohnraums. Sondern sie betrifft auch gewerbliche Mietverhältnisse und Wohnungseigentümergemeinschaften, § 1 Abs. 2, 4, § 3 HeizkostenV, sowie denjenigen, der gegen Entgelt eine Wärmeversorgung betreibt und kein Gebäudeeigentümer ist, § 1 Abs. 2 HeizkostenV.
Verbrauchsabhängiger Anteil: Das gilt für die Berechnung
Mietvertraglich ist sogar eine Verbrauchsabrechnung von bis zu 100% möglich, § 10 HeizkostenV.
Für ältere Gebäude gilt eine Sonderbestimmung. Nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV sind 70 % der Heizkosten verbrauchsabhängig und 30 % verbrauchsunabhängig abzurechnen, wenn das Gebäude schlecht wärmegedämmt ist und
- den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1994 nicht genügt oder
- eine Öl- oder Gasheizung vorhanden ist oder
- freiliegende Heizleitungen überwiegend gedämmt oder unter Putz verlegt sind.
Verbrauchsunabhängiger Anteil: So erfolgt die Verteilung
Für den verbrauchsunabhängigen Anteil der Heizkosten richtet sich der Verteilerschlüssel nach der
- Wohnfläche (Quadratmeter) oder
- Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen oder
- der beheizten Wohnfläche
Als beheizte Flächen gelten nur Zimmer der Wohnung mit eigenem Heizkörper. Heizkörperfreie Räume werden nicht berücksichtigt. Ist als Verteilerschlüssel die Wohnfläche vereinbart, werden Balkone und Terrassen zwischen 25 % und 50 % Flächenanteilen einbezogen.
Verteilerschlüssel: Hier ist der Vermieter zur Änderung berechtigt
Der Vermieter darf das ursprünglich festgelegte Verhältnis zwischen verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Kostenanteilen einseitig ändern. Dies setzt voraus, dass er eine Voraufteilung der Heizkosten einführt.
Mögliche Fälle sind:
- Einzug eines gewerblichen Mieters
- Durchgeführte energiesparende Baumaßnahmen im Objekt
- Andere sachgerechte Gründe, wonach der bisherige Aufteilungsmaßstab zu ungerechten und nicht mehr nachvollziehbaren Ergebnissen führt (etwa hoher Leerstand im Objekt).
Dies darf aber nur für die Zukunft geschehen, § 6 Abs. 4 HeizkostenV, worüber die Mieter zu informieren sind.
Wann der Energieverbrauch ausnahmsweise geschätzt werden darf
Ist eine Erfassung des Energieverbrauchs in einzelnen Fällen nicht möglich (etwa wegen Messgeräteausfalls, Aufzeichnungsfehler u. ä.) oder kann nicht abgelesen werden (etwa weil der Mieter nicht anwesend ist), darf der Vermieter den Verbrauch schätzen, § 9a HeizkostenV. Die Schätzung kann auf folgende Arten erfolgen, wobei es unbeachtlich ist, wer die fehlende Erfassung verschuldet hat:
- Verbrauchsschätzung anhand früherer, witterungsmäßig vergleichbarer Abrechnungsperioden
- Verbrauch vergleichbarer anderer Räume von Nachbarn innerhalb der laufenden Abrechnungsperiode
- Durchschnittsverbrauch des Hauses
- Verbrauchsschätzung in Bezug auf kürzere Zeiträume als ein Jahr
Unzulässig ist eine Verbrauchsschätzung nach den ortsüblichen Durchschnittskosten. Zudem darf die Schätzung nur maximal einen Anteil von 25 % des Verbrauchs der gesamten Wohnfläche eines Gebäudes betragen. Für den Kostenansatz ist ein anderer Verteilerschlüssel zugrunde zu legen (etwa nach der Wohnfläche).
So erfolgt die Ermittlung des Warmwasseranteils bei verbundenen Anlagen
Die HeizkostenV legt getrennte Anlagen für Heizung und Warmwasser zugrunde. Wird jedoch beides in einer Anlage hergestellt, ist die gemeinsame Verteilung unzulässig. Die Betriebskosten sind aufzuteilen, wobei der jeweilige Anteil am Energieverbrauch entscheidend ist. Der Warmwasseranteil wird dabei durch die seit dem 31.12.2013 vorgeschriebenen Wärmezähler ermittelt, § 9 Abs. 2 HeizkostenV. Ist eine Installation der Zähler technisch oder wirtschaftlich nicht möglich, gilt Folgendes:
- Anhand des Volumens des verbrauchten Warmwassers ist in Verbindung mit der Formel des § 9 HeizkostenV der Energieanteil für die Warmwasseraufbereitung zu errechnen
- Ist dies nicht machbar, darf der Warmwasserverbrauch nach der Formel des § 9 Abs. 2 HeizkostenV pauschal errechnet Vereinfacht lautet die Formel: Wohnfläche mal 32 gleich Wärmemenge in Kilowattstunden. Diese Formel ersetzt den früher angewandten Pauschalwert, bei dem für die Erwärmung des Warmwassers 18 % der gesamten Heizkosten angesetzt wurden.
Hier darf der Mieter seinen Kostenanteil kürzen
Nach der Heizkostenverordnung steht dem Mieter ein Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung zu. Geschieht dies nicht, kann der Mieter seinen Anspruch einklagen und seinen Kostenanteil in der Betriebskostenabrechnung um 15 % kürzen, § 12 Abs. 1 HeizkostenV.
Das Kürzungsrecht besteht aber nicht, wenn
- der Vermieter zulässigerweise den Verbrauch geschätzt hat und
- nicht mehr als 25 % der Wohnfläche des Hauses betroffen war
Ich habe eine Frage,
und zwar wohne ich mit meinen Vermietern in einen 2 Familienhaus.
Meine Vermieter (2 Personen) sind den ganzen Tag zu Hause und haben die Heizung ordentlich aufgedreht.
Ich wohne alleine in meiner Wohnung und verbrauche wenig warm Wasser und Heizkosten.
Die Wohnungen sind gleich groß.
Darf der Vermieter trotzdem 50/50 abrechnen?
Hallo Kerstin,
es gibt bei einem vom Vermieter selbst bewohnten Zweifamilienhaus tatsächlich Besonderheiten, wie Sie im Artikel gelesen haben. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung ist nicht zwingend erforderlich.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Guten Tag,
ich habe ein Zweifamilienhaus, de facto 3 Wohnungen. Eine Wohnung nutze ich selbst, eine Wohnung ist vermietet und eine Wohnung steht leer, wird nur manchmal beim Besuch meiner Kinder genutzt. Nebenkosten, Wasser, Heizung etc, der vermieteten Wohnung werden über Zähler abgerechnet.
Wie verhält es sich mit den Nebenkosten wie, Straßenreinigung, Winterdienst, Pflege der Außenanlage, Hausmeister, Wohngebäudeversicherung, Grundsteuer etc.? Wie sieht es mit dem Verteilerschlüssel aus? Wohnfläche eig. Wohnung ca. 110 qm, Wohnfläche vermietete Wohnung 62 qm, Fläche leer stehende Wohnung 62 qm. Grundstücksfläche 900 qm.
Hallo Karl-Heinz,
die Kosten des Leerstandes tragen Sie als Vermieter. Im Grunde es geht ja nur um die Betriebskostenabrechnung gegenüber Ihrem Mieter. Sie verwenden den Umlageschlüssel, den Sie im Mietvertrag vereinbart haben. In der Regel Wohnfläche. Wenn keine Umlageschlüssel vereinbart ist, dann ist ach BGB die Wohnfläche zu nutzen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Guten Tag,
mein neuer Vermieter schätzt seit mehr als einem Jahr die Heizungskosten. Die Heizungszähler wurden nie abgelesen. Seither habe ich jährlich höhere Nachzahlungen.
Frage 1: Kann ich die Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2012 und 2013 monieren (rückwirkend)?
Frage 2: Wieviel darf ich kürzen (15% der Gesamtkosten der Heizungsabrechnung)?
Vielen Dank vorab.
Hallo Temel,
hier ein Artikel der Ihnen hilft: Widerspruchsfrist gegen Betriebskostenabrechnung.
Zum Kürzungsrecht belesen Sie sich am besten nochmals oben im Artikel oder direkt in der Heizkostenverordnung.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Guten Tag, ich habe auch eine für mich wichtige Frage. Ich habe meine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2016 erhalten. Gewohnt habe ich in der Wohnung vom 01.01 bis 31.10.2016. Nun zur Betriebskostenabrechnung. In dem Haus in dem ich gewohnt habe gibt es 4 Mietparteien. Zwei große Wohnungen und zwei kleine Wohnungen. In keiner der Wohnungen gibt es an den Heizungszähler. Auch Warmwasserzähler gibt es nicht. Wie kann dann die Wohnungsbaugesellschaft meinen Teil berechnen? Ich habe eine enorm hohe Rechnung die für mich absolut nicht nachvollziehbar ist. Es wäre schön wenn mir jemand helfen könnte. Einspruch ist bereits eingelegt.
Liebe Grüße Jessi
Hallo Jessi,
aus der Betriebskostenabrechnung sollte hervorgehen, wie Ihr Verbrauch ermittelt wurde.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Guten Abend,
auf meiner Heizkostenabrechnung werden nachfolgende Kosten berechnet, die im 4- bis 5-stelligen Eurobereich liegen:
– Abrechnungsgebühr
– Gerätekosten
– Energiemanagement
Dürfen die o.g. Positionen auf die Mieter umgelegt werden?
Mit freundlichen Grüßen
Birgitt Schulze
Hallo zusammen,
Meine Freundin ist zugegeben etwas schnell in eine Wohnung gezogen. Es entwickeln sich jetzt einige Probleme usw.
Ich habe ihr eine Küche eingebaut. In diesem Zuge fragte ich wo die Wasserzähler und Hähne sind. Die Antwort der Vermieter war „es gibt keine eigenen“.
Im Keller ist ein elektrischer Boiler zur Warmwasser Aufbereitung (200l). Im oberen Stock wohnt die Schwester der Vermieterschaft. Also ein 2 Parteien Haus. Abgerechnet wird das Warmwasser wie folgt. Es gibt am Boilereingang einen Zähler, und in der oberen Wohnung angeblich einen (durfte noch niemand sehen). Es wird dann vom Gesamtverbrauch der Verbrauch der oberen Wohnung abgezogen. Der Rest soll dann automatisch ihr Verbrauch sein. Anhand dessen wird der Strom verrechnet. Dafür soll sie nach einem Schreiben und extremen Erhöhung jetzt plötzlich 150€ monatlich nur zur Warmwasseraufbereitung zahlen??
Das kann doch so nicht rechtens sein??
Ah ja nachdem ich täglich die Stromstände notiert hatte (auch vom Boiler), wurden der Zugang zu diesen versperrt.
Danke schon mal für eure Antworten.
Gruß Michael
P.s. Die Heizung läuft über Kachelofen
Es geht um die Warmwasserabrechnung mit Warmwasseruhr. Wie kann ich sie errechnen.