Trotzdem entsteht in Hausgemeinschaften immer wieder Unfrieden, wenn Fremde auf dem zum Mietobjekt gehörenden Gemeinschaftsflächen einfach Sperrmüll abstellen oder sich dort von den Mietern kaputte Fahrräder, abgenutzte Autoreifen, alte Möbelstücke u. ä. ansammeln. Die Frage ist dann, wer für die Kosten der Entsorgung dieses Unrats aufkommen muss – der Vermieter oder die Gesamtheit der Mieter?
BGH: Die Entsorgungskosten für Sperrmüll sind umlagefähig
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) sind die Entsorgungskosten von Sperrmüll umlagefähig, wenn die Umlage der Beseitigungskosten von Müll im Mietvertrag festgelegt ist und diese Kosten wiederkehrend anfallen. Denn vom Begriff „Müll“ in § 2 Nr. 8 BetrKV sei auch der Sperrmüll umfasst. Daher könnten die Entsorgungskosten für den widerrechtlich abgestellten Sperrmüll umgelegt werden. Für Vermieter fielen die Beseitigungskosten für den Sperrmüll zudem „wiederkehrend“ an, wenn sich dieser Unrat fortlaufend auf den Gemeinschaftsflächen ansammelte. Dabei sei nicht erforderlich, dass die Entsorgungskosten jedes Jahr zu begleichen seien (BGH, Urteil vom 13.01.2010, Az.: VIII ZR 137/09). Mit diesem Urteil haben die Karlsruher Richter langjährigen Streitfragen entschieden, die zuvor von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt wurden.
Stellen also unbekannte Fremde wie Nachbarn, Passanten oder andere nicht im Mietobjekt wohnende Personen ihren Sperrmüll widerrechtlich auf den Gemeinschaftsflächen ab, ist der Vermieter zur Umlage der dafür anfallenden Beseitigungskosten auf die Gesamtheit der Mieter berechtigt. Das gilt ebenso, wenn nicht bekannt ist, welche Mieter oder Bewohner illegal Sperrmüll auf Gemeinschaftsflächen angehäuft haben. Der Vermieter braucht in all diesen Fällen also nicht ergebnislos nach dem Verursacher zu suchen. Nachteil für den einzelnen Mieter dabei ist, dass er nicht nur für seinen eigenen Müll zahlt.
Einmalige Kosten für die Entsorgung von Sperrmüll (etwa die einzige Entrümpelung einer Gemeinschaftsfläche anlässlich einer bevorstehenden Renovierung) sind aber nicht umlagefähig.
Wenn dem Vermieter der Verursacher des Sperrmülls bekannt ist
Nach der vorgenannten Entscheidung des BGH dürfte der Vermieter die Beseitigungskosten für den widerrechtlich abgestellten Sperrmüll von Nachbarn, Passanten oder andere nicht im Mietobjekt wohnenden Personen selbst dann auf die Mieter umlegen, wenn er weiß, welcher Fremder den Müll verursacht hat.
Steht jedoch eine solche Klausel nicht im Mietvertrag, bleibt es dabei, dass der Vermieter die Entsorgungskosten für den Sperrmüll auf alle Mieter umlegen kann.