Diese Aufzugskosten können in der Betriebskostenabrechnung umgelegt werden – und diese nicht
Nach § 2 Nr. 7 BetrVK gehören zu den umlagefähigen Kosten des Aufzugs
… die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage.
Damit sind im Einzelnen folgende Kosten des Aufzugs auf die Mieter umlegbar:
- Betriebsstrom, also den Strom für die Beleuchtung des Innenraums sowie den Betrieb des Aufzugs
- Beaufsichtigung und Bedienung
- Überwachung und Pflege
- Regelmäßige Wartung und Einstellung
- Technische Prüfung (Hauptprüfung alle zwei Jahre, Zwischenprüfung inmitten dieser zwei Jahre)
- Reinigung der Anlage einschließlich Schmier- und Reinigungsmittel (die Reinigung des Fahrkorbs bzw. des Innenraums des Aufzugs gehört dagegen zu den Kosten der Gebäudereinigung nach 2 Nr. 9 BetrVK)
- Notrufeinrichtung
Nicht umlagefähig sind dagegen die Kosten des Aufzugs für:
- Instandhaltung und Instandsetzung
- Stördienst, sofern dadurch nicht ohnehin anstehende Wartungsarbeiten erledigt werden
- Ersatzteile
Besondere Probleme bei den einzelnen Aufzugskosten: Wie hier zu verfahren ist
In der Praxis kann es manchmal problematisch sein, ob bestimmte Arten der Aufzugskosten umlagefähig sind. Regelmäßig handelt es sich dabei um Kosten, die Elemente der umlagefähigen Wartung sowie der nicht umlegbaren Instandhaltung und Instandsetzung (etwa Reparaturen) miteinander vereinen. Hier stellt sich dann die Frage, wie was voneinander abzugrenzen ist und genau auf die Mieter verteilt werden darf. Im Wesentlichen handelt es sich um diese Fälle:
- Störung wird durch Wartung behoben
Funktioniert der Aufzug nicht und wird dieser durch den herbeigerufenen Stördienst wieder in Betrieb gesetzt, sind die Kosten für den Stördienst regelmäßig nicht umlegbar (Landgericht (LG) Hamburg, Urteil vom 27.06.2000, Az.: 316 S 15/00).
Fallen die Wartungsarbeiten jedoch ohnehin an und lässt sich dabei die Störung ohne Mehraufwand beheben (etwa zusätzliche Lohnkosten), dürfen die Kosten für den einmaligen Einsatz des Stördienstes in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter verteilt werden. Das gilt aber nicht, wenn mehrfach Störungen auftreten, die jeweils durch die Wartungsfirma abgestellt werden. Denn in diesem Fall deutet einiges darauf hin, dass die Firma nicht zuverlässig arbeitet, so dass der Vermieter sich mit dieser auseinandersetzen muss. Die Kosten zur Beseitigung der mehrfachen Störungen dürfen daher nicht den Mietern auferlegt werden (LG Duisburg, Urteil vom 02.03.2004, Az.: 13 S 265/03).
- Vollwartungsvertrag
Der Vermieter muss in der Betriebskostenabrechnung aufführen, ob er lediglich einen bloßen Wartungsvertrag oder einen Vollwartungsvertrag für den Aufzug abgeschlossen hat. Beim Vollwartungsvertrag führt die Wartungsfirm auch Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten aus, die der Vermieter nicht in der Betriebskostenabrechnung umlegen darf. Daher hat er diese Kosten bei Erstellung der Abrechnung zuvor so heraus zu rechnen, dass die Mieter den Abzug bei einer Belegeinsicht nachvollziehen können. Ist dies nicht möglich und lassen sich die einzelnen Kosten nicht genau ermitteln, muss der Vermieter den nicht umlegbaren Anteil schätzen. Dieser bewegt sich in der Regel zwischen 40% und 50%, in Berlin wird stellenweise auch von 20% ausgegangen (LG Berlin, Urteile vom 22.09.2006, Az.: 64 S 198/06, und vom 26.04.2002, Az.: 64 S 18/01: LG Duisburg, Urteil vom 02.03.2004, Az.: 13 S 265/03; LG Essen, Urteil vom 12.04.1991, 1 S 768/90).
- Notrufeinrichtung
Die Kosten für eine Überwachung und eine Notrufeinrichtung gehören zu den Betriebskosten eines maschinellen Personenaufzugs. Davon umfasst sind auch Kosten der Anmietung einer solchen Einrichtung (LG Gera, Urteil vom 31.01.2001, Az.: 1 S 185/00). Die Umlage dieser Auslagen in der Betriebskostenabrechnung ist also rechtens.
Welche Mieter für den Aufzug an den Betriebskosten beteiligt werden dürfen
Anders ist die Rechtslage jedoch, wenn ein Mieter formularmäßig im Mietvertrag an den Kosten des Aufzugs beteiligt wird, obwohl er mit dem Aufzug seine Wohnung nicht erreichen kann, weil diese in einem anderen Gebäudeteil als der Aufzug ist. Hier besteht durch die Kostenbeteiligung eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, der den Aufzug zum Erreichen seiner Wohnung nicht nutzen kann (BGH, Urteil vom 08.04.2009, Az.: VIII ZR 128/08).