Haben Wohnungseigentümer ihre Wohnung vermietet und mit dem Mieter Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, muss darüber jährlich einmal abgerechnet werden. In der Praxis neigt mancher Eigentümer dazu, die von seinem Verwalter erhaltene Jahresabrechnung über die gezahlten Hausgelder
Der Vermieter kann wählen, ob er im Mietvertrag eine vom Mieter (monatlich) zu leistende Betriebskostenpauschale oder Betriebskostenvorauszahlung festlegt, § 556 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Obwohl meistens Vorauszahlungen vereinbart werden, entscheiden sich einige Vermieter
Lässt der Vermieter die Betriebskostenabrechnung seinem Mieter zugehen, stellt sich im Streitfall die Frage, wer was beweisen muss: Der Vermieter den Zugang der Abrechnung oder der Mieter den Umstand, dass er die Abrechnung nicht oder erst viel später erhalten hat? Besondere praktisch
Überwiegend sind in Mietverträgen Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart. Über diese Vorauszahlungen muss der Vermieter jährlich abrechnen. Dabei darf er in der Betriebskostenabrechnung aber noch lange nicht alle Kosten auf die Mieter umlegen. Zulässig ist nur die Verteilung der in
Ist im Mietvertrag die übliche Nebenkostenvorauszahlung vereinbart und als Umlageschlüssel – zumindest teilweise – die Wohnfläche vereinbart, kann das erhebliche Folgen für die jährlich vom Vermieter zu erstellende Betriebskostenabrechnung haben. Denn zum einen kann es passieren, dass
Wurden zwischen Vermieter und Mieter mietvertraglich Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, muss der Vermieter einmal jährlich darüber abrechnen, § 556 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hängen die Betriebskosten dabei vom erfassten Verbrauch ab, sind diese nach einem Maßstab um
Sind zwischen Vermieter und Mieter im Mietvertrag monatliche Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, darf der Vermieter nur die 17 in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgelisteten Kostenpositionen umlegen. Dabei sind in § 2 BetrVK die Kostenpositionen der Nummern1 bis 16 genau
Im Mietrecht ist häufig von Betriebskosten die Rede. Dieser Begriff findet sich nicht nur im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der Betriebskostenverordnung (BetrKV), sondern spielt etwa auch im Zusammenhang mit der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) eine Rolle. Dabei sind Betriebsk
Sind mietvertraglich Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, muss der Vermieter darüber jährlich abrechnen. Dabei darf die Dauer des Abrechnungszeitraums – also die Zeit, für die der Vermieter über die Vorauszahlungen abrechnet – höchstens 12 Monate betragen, wobei die Lage des Abre
Über im Mietvertrag vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen muss der Vermieter jährlich abrechnen, § 556 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Dauer des Abrechnungszeitraums (Abrechnungsperiode) beträgt daher regelmäßig 12 Monate. Dabei muss die Lage des Abrechnungszeitra