Fälligkeit des Kautionsrückzahlungsanspruchs
Die Kaution (§ 551 BGB) dient dem Vermieter als Sicherheit für den Fall, dass der Mieter seinen Zahlungspflichten aus dem Mietverhältnis nicht nachkommt. Dementsprechend ist die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses erst dann zurückzugeben, wenn der Vermieter diese zur Sicherung seiner Ansprüche nicht mehr benötigt (BGH NJW 2006, 1422). Daher wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution nicht schon im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses fällig. Vielmehr wird dem Vermieter eine angemessene Frist eingeräumt, innerhalb der er sich entscheiden muss, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will. Erst dann wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution fällig (BGHZ 101, 244, 250).
Wie lang die „angemessene Frist“ zu bemessen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Gerichte halten in ihren Entscheidungen in der Regel drei (OLG Köln, Beschluss vom 05.12.1997 , Az.: 19 W 45/97 ) bis sechs Monate (LG Berlin, Beschluss vom 31.10.1997, Az.: 64 T 69/97) für angemessen. Kürzere oder längere Fristen können im Einzelfall allerdings auch „angemessen“ sein.
Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung
Über die Vorauszahlungen zu den Betriebskosten ist jährlich durch den Vermieter abzurechnen. Die Abrechnung ist spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Abrechnungszeitraums zu erstellen (§ 556 Abs. 3 BGB).
Abweichende Fälligkeiten: Was nun?
Mit dieser Frage hatte sich im Jahr 2006 auch der BGH zu beschäftigen. Dieser hat entschieden, dass der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution bzw. einen angemessen Teil davon bis zum Ablauf der Frist zur Abrechnung über die Betriebskosten einbehalten darf, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist (BGH NJW 2006,1422).
Das bedeutet, dass der Vermieter weiterhin über die Kaution innerhalb angemessener Frist, also in der Regel spätestens nach sechs Monaten abrechnen muss. Im Rahmen seiner Abrechnung kann er dann jedoch eine Position „Sicherheitseinbehalt“ für etwaige Nachforderungen aus der noch zu erstellenden Betriebskostenabrechnung aufnehmen. Dieses gilt jedoch nur dann, wenn tatsächlich eine Nachforderung zu erwarten ist. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Mieter auch im vorangegangenen Jahr eine Nachzahlung zu leisten hatte. Ergibt sich aus der Kautionsabrechnung unter Berücksichtigung des Sicherheiteinbehalts noch ein Rückzahlungsanspruch des Mieters, ist die Kaution in Höhe dieses Betrages an den Mieter auszuzahlen – und zwar nach Ablauf der Abrechnungsfrist für die Kautionsabrechnung, also in der Regel nach spätestens sechs Monaten. Über den Sicherheitseinbehalt muss dann spätestens nach Erstellung der Betriebskostenabrechnung endgültig abgerechnet werden.
Mit dieser Lösung wird sowohl das Sicherungsinteresse des Vermieters als auch das Interesse des Mieters an der Rückzahlung der Kaution in ein angemessenes Verhältnis gesetzt: Der Vermieter darf die Kaution auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist noch teilweise behalten, falls Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung zu erwarten sind. Den Restbetrag aus der Kaution muss er dagegen schon frühzeitig an den Mieter zurückzahlen.
Hallo,
an sich sehr hilfreich, aber was ist, wenn der Vermieter die Rückerstattung der BeKo einbehält wegen Altlasten einbehält, obwohl die eine Mietschuld in eine Privatinsolvenz als Schuldenmasse mit einfloss und das Mietverhältnis immer noch besteht?
Hallo Marleen,
leider kann ich Ihnen zu Ihrer Frage nur den Tipp geben, dass Sie sich an einen Anwalt wenden sollten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Darf der Vermieter einfach so Geld von der Kaution nehmen ohne das es Reparaturen, noch sonstige Rechnungen gibt. Er weigert nämlich nach 6 Monaten den kompletten Betrag zu überweisen. Habe raus gefunden das die komplette Summe auch nicht mehr vorhanden ist.
Hallo Herr Hundt,
leider geht aus dem Artikel nicht ganz klar hervor, wie es sich mit einer einem zusätzlich möglichen Sicherheitsaufschlag ( ggf. bis zu 25%??) verhält in Verbindung mit einem (angemessenen Teil) Kautionseinbehalt aufgrund der im nächsten Jahr zu erwartenden BK-Abrechnung.
ivF: Sicherheitsaufschlag mit der Begründung, dass eine volle Heizperiode mit eingerechnet werden muss. Danke für ein kurzes Feedback. VG MS
Hallo Frau Seitz,
ich weiss leider nicht genau was Sie meinen. Wenn wir nur über die Wintermonate sprechen (ohne die Vorauszahlungen der Sommermonate), dann muss der Einbehalt für eine mögliche Nachzahlung entsprechend größer sein.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt,
das Mietverhältnis ist bereits beendet. Es geht um die noch offene NK-Abrechnung für den Zeitraum Jan-Mai und dem entsprechenden Einbehalt aus der Kaution PLUS einem zusätzlichen Sicherheitsaufschlag, hier iHv 25% der vorab geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen. Wäre dies zulässig? Aus der Rspr ist mir nur ein ggf. 10% Aufschlag bei Nebenkostenerhöhung bekannt.
Danke und VG
Hallo Herr Hundt,
meine Frage ist kurz und bündig : was ist der Unterschied zwischen Betriebskosten und Nebenkosten ???
Danke für eine Information.
Frau K. Kremer
Hallo Kirsten,
der gesetzliche Begriff ist „Betriebskosten“. Umgangssprachlich sagt man auch „Nebenkosten“.
Viele Grüße
Dennis Hundt