Mietvertraglich vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters muss der Vermieter jährlich abrechnen. Dabei ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zu übermitteln. E
Sind Mieter zu Betriebskostenvorauszahlungen verpflichtet, kann es passieren, dass sie auf die Betriebskostenabrechnung endlos warten – sofern der Vermieter überhaupt eine erstellt. Die Gründe, warum einige Vermieter die Erstellung der Betriebskostenabrechnung scheuen, sind unterschie
Hat der Mieter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Betriebskostenabrechnung oder erscheinen ihm die darin ausgewiesenen Betriebskosten als zu hoch, kann er gegen die Abrechnung Einwendungen erheben, also Widerspruch beim Vermieter einlegen. Mancher Vermieter zeigt sich davon aber völlig
Der Vermieter hat als Gebäudeeigentümer grundsätzlich den anteiligen Verbrauch der Mieter als Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen sowie mindestens 50% der Heizungs- und Warmwasserkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch der Mieter umzulegen, §§ 4 Abs. 1, 6 ff. Heizkostenverordnu
In der Praxis tauchen bestimmte inhaltliche Fehler in der alljährlichen Betriebskostenabrechnung immer wieder auf. Das gilt insbesondere dann, wenn Vermieter selber abrechnen. Aber auch in der Betriebskostenabrechnung mancher Hausverwaltung finden sich diese Fehler, obwohl die profess
Ist mietvertraglich vereinbart, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat, muss der Vermieter über die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abrechnen. Dabei kommt es häufiger vor, dass der Mieter mit der Betriebskostenabrechnung oder mit einzelnen Positionen nicht
Meistens wird im Mietvertrag die Verteilung der Betriebskosten auf die Mieter vereinbart. Dazu gehören auch die Kosten für Aufzug und Treppenhausreinigung, so dass die Mieter dafür ebenfalls zur Kasse gebeten werden. Hat nun eine Wohnung einen separaten Eingang, der von außen unmittel
Die Bedeutung des Begriffes „Umlageausfallwagnis“ dürfte vielen Mietern, aber auch zahlreichen Vermietern nicht geläufig sein. Auch in der Betriebskostenverordnung (BetrKV), in der die insgesamt 17 umlagefähigen Kostenarten genannt werden, ist dieser Begriff nicht enthalten. Neben ein
In den meisten Mietverträgen vereinbaren die Vermieter mit ihren Mietern, dass die Betriebskosten umgelegt werden. Welche Betriebskosten dabei im Einzelnen auf den Mieter umgelegt werden dürfen, ergibt sich aus den 17 verschiedenen Kostenarten, die in § 2 Betriebskostenverordnung (Bet
Voraussetzung für die Umlage von Betriebskosten ist, dass dies im Mietvertrag wirksam vereinbart wird. Der Vermieter darf aber nur die in 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgelisteten 17 verschiedenen Kostenarten auf die Mieter verteilen. Dazu gehören die Kosten der Hausverwaltung