In Mietverträgen ist eine Vereinbarung des Inhalts, dass der Vermieter die Betriebskosten auf die Mieter umlegen kann, gängige Praxis. Betriebskosten sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Betriebskostenverordnung (BetrKV) „die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentu
Manche Vermieter sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Ist dort jeder Mietpartei eine Wohnung überlassen und mit jeder Partei im Mietvertrag die Zahlung von Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, gilt für die Betriebskostenabrechnung nichts Besonderes. Auch hier sind die Vorsch
Sind im Mietvertrag Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, muss dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums die vom Vermieter zu erstellende Betriebskostenabrechnung zugegangen sein. Während die Abrechnung bei formellen Fehlern innerhalb der 12-Monats-F
Voraussetzung einer wirksamen Betriebskostenabrechnung ist deren formelle und inhaltliche (materielle) Richtigkeit. Während die Abrechnung formell ordnungsgemäß ist, wenn sie bestimmte Mindestangaben enthält und für einen durchschnittlich verständigen Menschen ohne juristische und bet
Über die im Mietvertrag vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen muss der Vermieter jährlich abrechnen, wobei die Betriebskostenabrechnung dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein muss, § 556 Abs. 3 Satz 1 und 2 (Bürgerliches Gesetzbuch
Jedes Jahr werden wahre Berge von Betriebskostenabrechnungen verschickt. Da bleibt es nicht aus, dass Vermieter und Mieter über die Umlagefähigkeit mancher Betriebskosten oder über Fragen zur Abrechnung erhebliche Meinungsverschiedenheiten haben. Häufig werden die Streitigkeiten über
Während manche Mieter der alljährlichen Betriebskostenabrechnung ob der meist saftigen Nachforderung mit Bangen entgegen sehen, erhalten andere Mieter erst gar keine Abrechnung über ihre geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen. Die Gründe dafür können vielfältig sein: Schlechte Orga
Ist im Mietvertrag die übliche Nebenkostenvorauszahlung vereinbart und als Umlageschlüssel – zumindest teilweise – die Wohnfläche vereinbart, kann das erhebliche Folgen für die jährlich vom Vermieter zu erstellende Betriebskostenabrechnung haben. Denn zum einen kann es passieren, dass
Wurden zwischen Vermieter und Mieter mietvertraglich Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, muss der Vermieter einmal jährlich darüber abrechnen, § 556 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hängen die Betriebskosten dabei vom erfassten Verbrauch ab, sind diese nach einem Maßstab um
Über im Mietvertrag vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen muss der Vermieter spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode abrechnen, § 556 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bei fehlenden, verspäteten oder manchmal auch fehlerhaften Betriebskostenabrechnungen kann der