Der Vermieter hat über die vom Mieter erhaltenen Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abzurechnen, wobei dem Mieter die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein muss, § 556 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuc
Über im Mietvertrag vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen muss der Vermieter grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Abrechnungsperiode abrechnen. Geschieht das nicht und hat der Vermieter die Einhaltung der 12-monatigen Abrechnungsfrist schuldhaft versäumt, kann
Sind im Mietvertrag Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, muss der Vermieter darüber grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Abrechnungsperiode abrechnen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Vermieter mit einer etwaigen Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung
Mancher Vermieter hat wenig Lust, über die Betriebskosten abzurechnen. Daher drückt er sich jahrelang vor der Erteilung der Betriebskostenabrechnungen und hofft, dass seine Mieter die Angelegenheit auf sich beruhen lassen. Ein solches Verhalten kann jedoch teure Folgen für den Vermiet
Ist mietvertraglich vereinbart, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat, muss der Vermieter über die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abrechnen. Dabei kommt es häufiger vor, dass der Mieter mit der Betriebskostenabrechnung oder mit einzelnen Positionen nicht
In den meisten Mietverträgen werden Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, über die der Vermieter jährlich abzurechnen hat, während der Mieter gegen die Betriebskostenabrechnung Einwendungen erheben kann. Dabei gelten sowohl für die Erstellung der Abrechnung als auch für die Erhebu
Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein, § 556 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Erfolgt die Abrechnung später, ist kann der Vermieter etwaige Nachforderungen grundsätzlich nicht mehr gelte
Der Vermieter muss dem Mieter spätestens innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums die Betriebskostenabrechnung aushändigen, § 556 Abs. 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ist der Mieter jedoch inzwischen ausgezogen, kann die Zustellung der Abrechnung problem
Während manche Mieter der alljährlichen Betriebskostenabrechnung ob der meist saftigen Nachforderung mit Bangen entgegen sehen, erhalten andere Mieter erst gar keine Abrechnung über ihre geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen. Die Gründe dafür können vielfältig sein: Schlechte Orga
Lässt der Vermieter die Betriebskostenabrechnung seinem Mieter zugehen, stellt sich im Streitfall die Frage, wer was beweisen muss: Der Vermieter den Zugang der Abrechnung oder der Mieter den Umstand, dass er die Abrechnung nicht oder erst viel später erhalten hat? Besondere praktisch