Immer mehr steigende Kosten für die „zweite Miete“ sorgen auch für immer mehr Ärger zwischen Mietern und Vermietern über die Betriebskostenabrechnung. Hinzu kommt, dass in der Betriebskostenabrechnung häufig tatsächlich Fehler enthalten sind. Die in der Vergangenheit oftmals in den Me
Über im Mietvertrag vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen muss der Vermieter spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode abrechnen, § 556 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bei fehlenden, verspäteten oder manchmal auch fehlerhaften Betriebskostenabrechnungen kann der
Bekanntlich muss der Vermieter über die Betriebskostenvorauszahlungen (Nebenkostenvorauszahlungen) jährlich abrechnen, § 556 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In Zeiten des Internets und der elektronischen Kommunikation stellt sich die Frage, inwieweit die Übersendung der Betriebs
Gerade die Betriebskostenabrechnung (Nebenkostenabrechnung) sorgt zwischen Mieter und Vermieter häufig für Unstimmigkeiten. Während viele Mieter die Kosten als viel zu teuer empfinden und manchmal auch nicht wissen, woher sie das Geld für die oft hohe Nachzahlung nehmen sollen, ist di
Der Vermieter muss dem Mieter die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen (Abrechnungsfrist). Danach ist der Vermieter mit der Geltendmachung von Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen (Ausschlussfrist),
Alle Unkosten und Aufwendungen, die Vermieter für ihre Immobilie haben, sind auf ihre Mieter nicht umlegbar. Umlagefähig sind nur die 17 verschiedenen Kostenarten, die in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgeführt sind. Hinzu kommt, dass die nicht nur die Betriebskostenvorauszah
Grundsätzlich muss der Vermieter über die Betriebskostenvorauszahlungen (Nebenkostenvorauszahlungen), die er mit dem Mieter – neben der Kaltmiete – vereinbart und von diesem erhalten hat, innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen, § 556 Abs. 3 Bürgerli
Mieterwechsel erfolgen meist innerhalb einer laufenden Abrechnungsperiode. Obwohl jeder Mieter die Betriebskosten nur für die Dauer seiner Mietzeit zu tragen hat, braucht der Vermieter hier beim Auszug eines Mieters keine gesonderte Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Vielmehr muss
Ein Wechsel der Mietpartei fällt in den seltensten Fällen mit dem Ende der Abrechnungsperiode zusammen, insbesondere, wenn die Abrechnungszeiträume für Betriebskosten (üblicherweise 01.01.-31.12.) und Heiz-/Warmwasserkosten (zumeist mitten im Jahr, z.B. 01.05.-30.04.) auseinander fall
Der Verkauf einer vermieteten Immobilie bringt Konsequenzen für Verkäufer und Erwerber mit sich, aber auch für deren Mieter. Grundsätzlich ist dieser jedoch von dem Verkauf zunächst am wenigsten betroffen, da § 566 BGB den Mieter gesetzlich für einen solchen Fall schützt. Es gilt der