In der Regel zahlen Mieter Monat für Monat die im Mietvertrag vereinbarte Betriebskostenvorauszahlung. Daher ist es mehr als verständlich, wenn sie wissen möchten, was mit ihrem Geld geschieht. Der Vermieter muss daher über die Vorauszahlungen einmal jährlich abrechnen, was grundsätzl
Wurde im Mietvertrag über preisfreien Wohnraum eine (meist monatliche) Betriebskostenvorauszahlung vereinbart, darf der Vermieter diese erhöhen, § 560 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Im Mietvertrag ist also keine ausdrückliche Regelung erforderlich, um die Betriebskostenvorausza
Mancher neu eingezogene Mieter freut sich aufgrund der niedrigen Betriebskostenvorauszahlungen über das vermeintliche Schnäppchen – und mit der ersten Betriebskostenabrechnung kommt aufgrund der horrenden Nachforderung das böse Erwachen. Tatsächlich wird in Wohnungsangeboten inzwische
Bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung darf der Vermieter wählen, ob er nach dem Abflussprinzip oder dem Leistungsprinzip abrechnet. Das gilt aber nicht für die Heizkostenabrechnung. Hier ist das Abflussprinzip (Ausgabenabrechnung) unanwendbar. Nach dem Abflussprinzip darf der Ve
Grundsätzlich kann der Vermieter über die jährlichen Betriebskosten mit Ausnahme der Heiz- und Warmwasserkosten wahlweise nach dem Abflussprinzip oder dem Leistungsprinzip abrechnen. Nach dem Abflussprinzip (Ausgabenabrechnung) werden in die Betriebskostenabrechnung alle Kosten einges
Sind im Mietvertrag Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, muss dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums die vom Vermieter zu erstellende Betriebskostenabrechnung zugegangen sein. Während die Abrechnung bei formellen Fehlern innerhalb der 12-Monats-F
Voraussetzung einer wirksamen Betriebskostenabrechnung ist deren formelle und inhaltliche (materielle) Richtigkeit. Während die Abrechnung formell ordnungsgemäß ist, wenn sie bestimmte Mindestangaben enthält und für einen durchschnittlich verständigen Menschen ohne juristische und bet
Über die im Mietvertrag vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen muss der Vermieter jährlich abrechnen, wobei die Betriebskostenabrechnung dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein muss, § 556 Abs. 3 Satz 1 und 2 (Bürgerliches Gesetzbuch
Immer wieder geistern Meldungen durch Printmedien und Internet, wonach jede zweite Betriebskostenabrechnung falsch sein soll. Zudem muss der Widerspruch gegen die Abrechnung für den Vermieter genau so prüfbar sein wie die Betriebskostenabrechnung für den Mieter. Das erfordert aber bei