Zu den Betriebskosten, die der Vermieter auf seine Mieter umlegen kann, zählen auch die Kosten der Beleuchtung, § 2 Nr. 11 Betriebskostenverordnung (BetrKV). Voraussetzung für diese Verteilung ist, dass der Vermieter dies im Mietvertrag mit den Mietern vereinbart hat. Die Umlage richt
Hat der Vermieter einer Eigentumswohnung mit seinen Mietern monatliche Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, muss er darüber jährlich abrechnen. Grundlage seiner Betriebskostenabrechnung ist die Hausgeldabrechnung, die der Vermieter ebenfalls jährlich von der Hausverwaltung erhält
Während manche Mieter der alljährlichen Betriebskostenabrechnung ob der meist saftigen Nachforderung mit Bangen entgegen sehen, erhalten andere Mieter erst gar keine Abrechnung über ihre geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen. Die Gründe dafür können vielfältig sein: Schlechte Orga
Haben Wohnungseigentümer ihre Wohnung vermietet und mit dem Mieter Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, muss darüber jährlich einmal abgerechnet werden. In der Praxis neigt mancher Eigentümer dazu, die von seinem Verwalter erhaltene Jahresabrechnung über die gezahlten Hausgelder
Der Vermieter kann wählen, ob er im Mietvertrag eine vom Mieter (monatlich) zu leistende Betriebskostenpauschale oder Betriebskostenvorauszahlung festlegt, § 556 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Obwohl meistens Vorauszahlungen vereinbart werden, entscheiden sich einige Vermieter
Lässt der Vermieter die Betriebskostenabrechnung seinem Mieter zugehen, stellt sich im Streitfall die Frage, wer was beweisen muss: Der Vermieter den Zugang der Abrechnung oder der Mieter den Umstand, dass er die Abrechnung nicht oder erst viel später erhalten hat? Besondere praktisch
Überwiegend sind in Mietverträgen Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart. Über diese Vorauszahlungen muss der Vermieter jährlich abrechnen. Dabei darf er in der Betriebskostenabrechnung aber noch lange nicht alle Kosten auf die Mieter umlegen. Zulässig ist nur die Verteilung der in
Ist im Mietvertrag die übliche Nebenkostenvorauszahlung vereinbart und als Umlageschlüssel – zumindest teilweise – die Wohnfläche vereinbart, kann das erhebliche Folgen für die jährlich vom Vermieter zu erstellende Betriebskostenabrechnung haben. Denn zum einen kann es passieren, dass
Wurden zwischen Vermieter und Mieter mietvertraglich Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, muss der Vermieter einmal jährlich darüber abrechnen, § 556 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hängen die Betriebskosten dabei vom erfassten Verbrauch ab, sind diese nach einem Maßstab um