Sind zwischen Vermieter und Mieter im Mietvertrag monatliche Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, darf der Vermieter nur die 17 in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgelisteten Kostenpositionen umlegen. Dabei sind in § 2 BetrVK die Kostenpositionen der Nummern1 bis 16 genau
Im Mietrecht ist häufig von Betriebskosten die Rede. Dieser Begriff findet sich nicht nur im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der Betriebskostenverordnung (BetrKV), sondern spielt etwa auch im Zusammenhang mit der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) eine Rolle. Dabei sind Betriebsk
Sind mietvertraglich Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, muss der Vermieter darüber jährlich abrechnen. Dabei darf die Dauer des Abrechnungszeitraums – also die Zeit, für die der Vermieter über die Vorauszahlungen abrechnet – höchstens 12 Monate betragen, wobei die Lage des Abre
Über im Mietvertrag vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen muss der Vermieter jährlich abrechnen, § 556 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Dauer des Abrechnungszeitraums (Abrechnungsperiode) beträgt daher regelmäßig 12 Monate. Dabei muss die Lage des Abrechnungszeitra
Meistens sind im Mietvertrag Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart. Hierüber muss der Vermieter jährlich abrechnen, § 556 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), so dass die Dauer des Abrechnungszeitraums (Abrechnungsperiode) regelmäßig 12 Monate beträgt. An den Abrechnungszei
In der Praxis haben Vermieter und Mieter nahezu regelmäßig mietvertraglich vereinbart, dass der Mieter nach § 556 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Betriebskostenvorauszahlungen zu leisten hat. Diese Betriebskostenvorauszahlungen müssen angemessen sein, 556 Abs. 2 Satz 2 BGB, und d
Vermieter und Mieter können im Mietvertrag vereinbaren, dass der Mieter angemessene Betriebskostenvorauszahlungen zu leisten hat, § 556 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Über diese Vorauszahlungen muss der Vermieter einmal im Jahr abrechnen, § 556 Abs. 3 BGB. Über welche Betriebsk
Betriebskosten sind die Kosten, die dem Vermieter durch das Eigentum am Grundstück oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen, § 1 Absatz 1 Satz 1 Betriebskostenverordnung (BetrVK). Das heißt aber n
Immer mehr steigende Kosten für die „zweite Miete“ sorgen auch für immer mehr Ärger zwischen Mietern und Vermietern über die Betriebskostenabrechnung. Hinzu kommt, dass in der Betriebskostenabrechnung häufig tatsächlich Fehler enthalten sind. Die in der Vergangenheit oftmals in den Me