Nach § 2 Nr. 13 Betriebskostenverordnung (BetrVK) sind die Prämien für bestimmte Versicherungen umlagefähig. Die Aufzählung der dort genannten Sach- und Haftpflichtversicherungen ist aber nicht abschließend. Vielmehr können die Kosten weiterer Versicherungen an die Mieter weitergegeben werden.
Wir zeigen hier, welche Versicherungen umlegbar sind, welche nicht vom Mieter zu zahlen sind und was Vermieter bei der Umlage beachten müssen.
Diese Versicherungen sind über die Betriebskosten umlagefähig
Auf die Mieter verteilt werden können nach § 2 Nr. 13 BetrVG die Kosten
- der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden
- der Glasversicherung
- der Versicherung des Öltanks und des Aufzugs
Elementarschäden sind durch Naturereignisse verursachte Schäden, speziell auch durch Hochwasser oder Erdbeben. Hier muss der Vermieter das Wirtschaftlichkeitsgebot besonders beachten, also darauf achten, dass die Kosten zum Nutzen im Verhältnis stehen. So würde etwa eine Elementarschadensversicherung gegen Hochwasser fernab jeglichen Risikogebieten gegen dieses Gebot verstoßen.
Darüber hinaus sind weitere Sach- und Haftpflichtversicherungen umlagefähig, sofern diese gebäudebezogen sind und das Wirtschaftlichkeitsgebot berücksichtigen. Dazu gehören etwa die Gebäudehaftpflichtversicherung des Vermieters, die Gastankhaftpflichtversicherung oder die Leitungswasserschadenversicherung.
Welche Versicherungen nicht umlagefähig sind
Nicht auf die Mieter umgelegt werden können Versicherungen gegen typische Vermieterrisiken oder aus dem Bereich der nicht umlegbaren Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. Dazu gehören im Einzelnen:
- Mietausfallversicherung
- Private Haftpflichtversicherung des Vermieters
- Rechtschutzversicherung für Streitigkeiten aus Mietverhältnissen
- Reparaturversicherung
Sonderfälle: Sind diese Versicherungen umlagefähig – oder nicht?
Ein weiterer Sonderfall ist die Terrorversicherung. Diese ist insbesondere nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot umlagefähig, wenn aufgrund der Art und Lage des Mietobjekts objektiv eine gewisse Grundgefährdung für einen Terroranschlag besteht (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13.10.2010, Az.: XII ZR 129/09). Das Gebäude, um das es sich in dem Rechtsstreit ging, war allerdings nicht alltäglich: Es handelte sich einen großen, architektonisch besonders gestalteten Gebäudekomplex in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Bundesbehörde und einem Fußballstadion.
Fraglich ist auch, ob eine nach Abschluss des Mietvertrags neu abgeschlossene Sach- und Haftpflichtversicherung umlagefähig ist. Das ist jedenfalls dann gegeben, wenn diese mietvertraglich als Betriebskostenposition aufgeführt wird und zudem in Form einer sogenannten Öffnungsklausel vereinbart wurde, dass neu entstehende Betriebskosten umlagefähig sind (BGH, Urteil vom 27.09.2006, Az.: VIII ZR 80/06).
Versicherungen: Diese Besonderheit besteht bei der Betriebskostenabrechnung
Erstellt der Vermieter die Betriebskostenabrechnung, darf er die Prämien für die Sach- und Haftpflichtversicherung unter einer einzigen Kostenposition abrechnen. Möchte der Mieter wissen, ob die Kosten tatsächlich bzw. tatsächlich in dieser Höhe angefallen sind und wie sie sich auf die beiden Versicherungen verteilen, kann er dazu die Belege beim Vermieter einsehen (BGH, Urteile vom 15.07.2009, Az.: VIII ZR 340/08, und vom 16.07.2009, Az.: VIII 346/08). Damit haben die Karlsruher Richter dem Vermieter etwas die Arbeit vereinfacht.
Guten Tag,
ich erstelle derzeit die Nebenkosten-Abrechnung für ein Mehrfamilienhaus. Die Beitragszeitraum für die Versicherung entspricht leider nicht dem Abrechnungszeitraum (in diesem Falle Beitragszeitraum 24.04.14-24.04.2015). Sind die Beiträge für die Abrechnung anteilig zu ermitteln, wenn ja, nach welcher Formel?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Muss es unter der Überschrift
„Diese Versicherungen sind über die Betriebskosten umlagefähig“ nicht heißen:
„Auf die Mieter verteilt werden können nach § 2 Nr. 13 BetrVG die Kosten…“ statt „Auf die Vermieter verteilt werden können nach § 2 Nr. 13 BetrVG die Kosten…“ ?
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen in ihrem Blog!
Hallo Claudia,
dank für Ihre Aufmerksamkeit. Der Fehler ist korrigiert.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Muss ich dem Gewerbemieter ankündigen, wenn die Gebäudeversicherungssumme einer Feuerversicherung erhöht wird und sich damit auch die Kosten der Versicherung erhöhen oder habe ich als Vermieter freie Hand bei der Entscheidung, mit welcher – angemessenen – Versicherungssumme ich das Gebäude versichere?
Hallo Cäcilia,
was haben Sie im Mietvertrag vereinbart? Wenn es eine signifikante Änderung ist, würde ich neben der Ankündigung auch die Vorauszahlung anpassen.
Viele Grüße
Dennis Hundt